Satzung der Jagdgenossenschaft Kalübbe

 

Aufgrund des § 8 des Landesjagdgesetzes wird folgende Satzung erlassen:

 

§ 1

Name, Sitz und Aufsichtsbehörde

(1) Die Jagdgenossenschaft führt den Namen „Jagdgenossenschaft Kalübbe“

Sie hat ihren Sitz in 24326 Kalübbe und ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.

(2) Aufsichtsbehörde ist der Landrat des Kreises/Bürgermeister der kreisfreien Stadt
Plön, 24306 Plön als untere Jagdbehörde.

 

§ 2

Mitgliedschaft

(1) Mitglieder der Jagdgenossenschaft sind die jeweiligen Eigentümerinnen und Eigentümer der zum gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehörenden bejagbaren Grundstücke (Jagdgenossinnen und Jagd-genossen).

(2) Die zum Jagdbezirk gehörenden bejagbaren Grundstücke sowie deren jeweilige Eigentümer werden in einem Genossenschaftskataster aufgeführt. Das Genossenschaftskataster wird vom Jagdvorstand aufgestellt und auf dem Laufenden gehalten. Eigentumsänderungen, Flächenverände-rungen und Änderungen der Bankverbindung haben die Mitglieder unverzüglich dem Vorstand mit-zuteilen und nachzuweisen.

(3) Grundstücke, die auf der Grundlage von § 6a des Bundesjagdgesetzes (Befriedung von Grund-flächen aus ethischen Gründen) als befriedet erklärt worden sind, werden weiterhin im Genossen-schaftskataster geführt. Deren Eigentümerinnen und Eigentümer sind für die Zeit der Befriedung nicht Mitglied der Jagdgenossenschaft.

(4) Die Mitglieder der Jagdgenossenschaft sind berechtigt, zu allen für die Jagdgenossenschaft wichtigen Angelegenheiten, insbesondere zur Satzung, zum Genossenschaftskataster, zum Jagdpachtvertrag, zum Verteilungsplan und zur Beitragsliste, Auskunft und Akteneinsicht von der Jagdgenossenschaft zu verlangen.

 

§ 3

Aufgaben

(1) Die Jagdgenossenschaft hat die Aufgabe, das ihr zustehende Jagdausübungsrecht im Interesse der Mitglieder zu verwalten und zu nutzen. Sie hat nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und der Jagdpachtverträge für den Ersatz der den Mitgliedern entstehenden Wildschäden zu sorgen.

(2) Sie kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben von den Mitgliedern Umlagen nach dem Verhältnis der Flächengröße der bejagbaren Grundstücke erheben.

 

§ 4

Organe

Organe der Jagdgenossenschaft sind die Genossenschaftsversammlung und der Jagdvorstand.

 

§ 5

Genossenschaftsversammlung

(1) Die Genossenschaftsversammlung ist die Versammlung der anwesenden und vertretenen Mit-glieder. Sie ist nicht öffentlich. Dritte können teilnehmen, wenn die Genossenschaftsversammlung dies beschließt. Vertreterinnen und Vertretern der Jagdbehörden ist die Anwesenheit jederzeit ge-stattet; ihnen ist auf Antrag das Wort zu erteilen.

(2) Die Genossenschaftsversammlung beschließt über alle für die Jagdgenossenschaft wichtigen Angelegenheiten, insbesondere über

a) die Satzung und deren Änderungen,

b) die Wahl und die Abberufung des Jagdvorstandes,

c) Anträge auf Abrundung, Zusammenlegung und Teilung des gemeinschaftlichen Jagdbezirkes,

d) die Art der Jagdnutzung des gemeinschaftlichen Jagdbezirkes,

e) die Einholung von Angeboten zur Verpachtung und die Pachtbedingungen,

f) die Erteilung des Zuschlages bei der Jagdverpachtung,

g) die Änderung, Verlängerung und Beendigung laufender Jagdpachtverträge,

h) die Verwendung des Reinertrages der Jagdnutzung,

i) die Erhebung und Verwendung von Umlagen,

j) die Wahl von zwei Kassenprüferinnen oder Kassenprüfern für jeweils zwei Jahre, die Rechnungs-

prüfung und die Entlastung des Jagdvorstandes.

k) die Beauftragung kostenpflichtiger rechtlicher Beratung oder Vertretung und die Erhebung von Klagen

 

§ 6

Durchführung der Genossenschaftsversammlung

(1) Innerhalb von zwei Jahren findet mindestens eine Genossenschaftsversammlung statt. Außeror-dentliche Versammlungen sind von der Jagdvorsteherin oder dem Jagdvorsteher einzuberufen, wenn dieses von wenigstens einem Viertel der stimmberechtigten Personen unter Angabe der Grün-de schriftlich verlangt wird.

(2) Alle Versammlungen sind von der Jagdvorsteherin oder dem Jagdvorsteher unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen durch Bekanntgabe gem. § 11 Abs. 2 einzuberufen. Die Jagdvorsteherin oder der Jagdvorsteher leitet die Versammlung.

 

§ 7

Beschlussfassung der Jagdgenossenschaft

(1) Die Genossenschaftsversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Zehntel der stimm-berechtigten Mitglieder vertreten sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist eine erneute Versammlung ein-zuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Stimmen beschlussfähig ist. Die Einla-dung zu dieser Versammlung kann mit der ursprünglichen Einladung verbunden werden.

(2) Beschlüsse über der Genossenschaftsversammlung vorbehaltene Angelegenheiten nach § 5 dür-fen nur gefasst werden, wenn sie in der Tagesordnung gemäß § 6 Abs. 2 aufgeführt sind. Es darf hierüber nicht mehrfach während einer Versammlung abgestimmt werden.

(3) Beschlüsse der Jagdgenossenschaft und Wahlen bedürfen sowohl der Mehrheit der anwesenden und vertretenen Mitglieder als auch der Mehrheit der bei der Beschlussfassung vertretenen Grund-fläche. Mitglieder, die sich bei der Beschlussfassung der Stimme enthalten, sind bei der Feststellung der Zahl der anwesenden und vertretenen Mitglieder zu berücksichtigen. Bei Stimmengleichheit kommt kein Beschluss zustande.

(4) Die Beschlussfassung erfolgt in der Regel durch offene Abstimmung. Eine Abstimmung durch Stimmzettel ist durchzuführen, wenn dies von einem Viertel der bei der Beschlussfassung anwesen-den Mitglieder beantragt wird. Die Beschlussfassung über die Auskehrung des Reinertrages an die Jagdgenossen (§ 10 Abs. 3) erfolgt in jedem Fall durch offene Abstimmung.

(5) In der Genossenschaftsversammlung kann sich jedes Mitglied durch ein anderes volljähriges Mitglied der Jagdgenossenschaft, den Ehegatten, die eingetragene Lebenspartnerin oder den einge-tragenen Lebenspartner, einen volljährigen Verwandten in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum 3. Grad oder eine im ständigen Dienst des Vertretenen beschäftigte, volljährige Person vertre-ten lassen. Es bedarf hierzu einer schriftlichen Vollmacht. Mehr als drei Vollmachten pro Person sind nicht zulässig. Die von einem Bevollmächtigten vertretene Grundfläche darf einschließlich seiner ei-genen Grundfläche ein Drittel der Gesamtfläche des Gebietes der Jagdgenossenschaft nicht über-schreiten. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für die vertretungsberechtigten Organe einer juristischen Person und die gesetzlichen Vertreter oder gesetzliche Vertreter oder Vertreterin eines Mitglieds der Jagdgenossenschaft. In diesen Fällen können der Vertreter oder die Vertreterin ihrerseits einen Be-vollmächtigten unter Beachtung der Sätze 1 bis 4 bestellen.

(6) Mitglieder sowie ihre Vertretung dürfen in sämtlichen Angelegenheiten beratend oder entschei-dend mitwirken und während der Beratung und Entscheidung anwesend sein, auch dann, wenn die Entscheidung ihnen selbst einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann.

(7) Jedes Mitglied der Jagdgenossenschaft hat eine Stimme. Bei Grundstücken, die im Miteigentum oder Gesamthandseigentum mehrerer Personen stehen, kann das Stimmrecht nur einheitlich mit ei-ner Stimme ausgeübt werden. Abwesende Miteigentümerinnen, Miteigentümer, Gesamthandseigen-
tümerinnen und Gesamthandseigentümer gelten als durch die anwesenden Mit- oder Gesamthands-eigentümerinnen oder -eigentümer vertreten.

8) Über die Beschlüsse der Jagdgenossenschaft ist eine Niederschrift zu fertigen. Aus ihr muss her-vorgehen, wie viele Mitglieder sowie Vertreterinnen oder Vertreter anwesend waren und welche Grundfläche von Ihnen vertreten wurde, ferner wie viele Personen für die Beschlussfassung stimm-ten und wie groß die von diesen vertretene Fläche war. Die Niederschrift ist von der Jagdvorsteherin oder dem Jagdvorsteher und von der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu unterzeichnen. Eine Ausfertigung der Niederschrift ist der Jagdbehörde innerhalb von drei Wochen nach der Genossen-schaftsversammlung zur Verfügung zu stellen.

 

§ 8

Jagdvorstand

(1) Der Jagdvorstand besteht aus der Jagdvorsteherin oder dem Jagdvorsteher als Vorsitzende oder Vorsitzenden und zwei weiteren Vorstandsmitgliedern. Im Rahmen der Wahl wird festgelegt, welche Personen die Aufgaben der ständigen Vertretung der Jagdvorsteherin oder des Jagdvorstehers, der Schriftführung und der Kassenführung übernehmen. Für die beiden weiteren Vorstandsmitglieder werden insgesamt zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter gewählt. Die Mitglieder des Jagdvor-standes und die Stellvertreterinnen oder Stellvertreter müssen selbst nicht Jagdgenosse sein.

(2) Die Amtszeit des Jagdvorstandes beträgt vier Jahre. Sie beginnt mit dem auf die Wahl folgenden Geschäftsjahr (§ 10 Abs. 2 Satz 2), es sei denn, dass im Zeitpunkt der Wahl kein gewählter Jagd-vorstand vorhanden ist; in diesem Fall beginnt sie mit der Wahl und verlängert sich um die Zeit von der Wahl bis zum Beginn des nächsten Geschäftsjahres. Die Amtszeit verlängert sich bis zur Wahl eines neuen Jagdvorstandes um höchstens drei Monate, wenn innerhalb der letzten drei Monate vor dem Ende der satzungsmäßigen Amtszeit mindestens eine Genossenschaftsversammlung stattge-funden hat und es in dieser nicht zur Wahl eines neuen Jagdvorstandes gekommen ist. Beim vorzei-tigen Ausscheiden einer im Absatz 1 genannten Person ist in der nächsten Versammlung der Jagd-genossenschaft, spätestens jedoch innerhalb eines Jahres nach dem Ausscheiden, für den Rest der Amtszeit eine Ersatzwahl vorzunehmen.

(3) Die Mitglieder des Jagdvorstandes sind ehrenamtlich tätig. Sie können für ihre baren Auslagen, soweit sie angemessen und unabweisbar notwendig sind, Ersatz verlangen.

(4) Der Jagdvorstand vertritt die Jagdgenossenschaft gerichtlich und außergerichtlich. Er verwaltet ihre Angelegenheiten und ist an die Beschlüsse der Genossenschaftsversammlung gebunden. Soll die Jagdgenossenschaft durch den Abschluss von Verträgen oder sonst durch Abgabe von Willens-erklärungen verpflichtet werden, so sind dazu nur sämtliche Mitglieder des Jagdvorstandes gem. Abs. 1 Satz 1 gemeinsam befugt. Im Übrigen kann der Vorstand einzelnen Mitgliedern durch Mehr-heitsbeschluss Vertretungsvollmacht erteilen. Beim Abschussplan genügt die alleinige Unterschrift der Jagdvorsteherin oder des Jagdvorstehers.

(5) Der Jagdvorstand hat insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen:

a) das Anlegen und Führen des Genossenschaftskatasters sowie der Stimmliste,

b) die Einberufung und Leitung der Genossenschaftsversammlung durch die Jagdvorsteherin oder den Jagdvorsteher,

c) die Ausführung der Genossenschaftsbeschlüsse,

d) die Führung der Kassengeschäfte und des Schriftverkehrs;

e) die Aufstellung und Vorlage des Haushaltsplanes und die Vorlage der Jahresrechnung,

f) die Aufstellung des Verteilungsplanes und der Beitragsliste,

g) die Vornahme von Bekanntmachungen und Bekanntgaben.

 

§ 9

Sitzungen des Jagdvorstandes

(1) Der Jagdvorstand tritt auf Einladung der Jagdvorsteherin oder des Jagdvorstehers nach Bedarf zusammen. Er muss einberufen werden, wenn ein Mitglied des Jagdvorstandes dies schriftlich bean-tragt. Der Jagdvorstand ist beschlussfähig, wenn drei Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Be-schlüsse in nicht öffentlicher Sitzung mit der Mehrheit der Stimmen.

(2) Ein Mitglied des Jagdvorstandes darf in sämtlichen Angelegenheiten beratend oder entschei-dend mitwirken und während der Beratung und Entscheidung anwesend sein, auch dann, wenn die Entscheidung ihm selbst einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann.

(3) In Angelegenheiten, die der Beschlussfassung durch die Genossenschaftsversammlung vorbe-halten sind (§ 5), entscheidet der Jagdvorstand, falls die Erledigung keinen Aufschub duldet. In die-sen Fällen hat die Jagdvorsteherin oder der Jagdvorsteher unverzüglich die Zustimmung der Genos-senschaftsversammlung einzuholen. Diese kann die Dringlichkeitsentscheidung aufheben, soweit nicht schon Rechte Dritter entstanden sind.

(4) Über Beschlüsse des Jagdvorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen und von den Teilnehme-rinnen und Teilnehmern zu unterzeichnen.

 

§ 10

Anteil an Nutzungen und Lasten

(1) Der Anteil der Mitglieder an den Nutzungen und Lasten richtet sich nach dem Verhältnis der Flä-chen ihrer bejagbaren Grundstücke im Jagdbezirk.

(2) Zur Feststellung des Anteils der Mitglieder stellt der Jagdvorstand für jedes Jagdjahr einen Ver-teilungsplan oder eine Beitragsliste auf. Geschäftsjahr der Jagdgenossenschaft ist das Jagdjahr (1. April bis 31. März). Die Bekanntgabe über die Aufstellung und die Möglichkeit der Einsichtnahme er-folgt gem. § 11 Abs. 2.

(3) Beschließt die Genossenschaftsversammlung, den Reinertrag nicht an die Mitglieder zu verteilen, so kann jedes Mitglied, das dem Beschluss nicht zugestimmt hat, sich der Stimme enthalten hat oder nicht anwesend war, binnen eines Monats nach Bekanntmachung der Beschlussfassung schriftlich die Auszahlung seines Anteils verlangen. Mitglieder, die dem Beschluss über die anderweitige Ver-wendung des Reinertrages der Jagdnutzung zugestimmt haben, sind in der Niederschrift namentlich aufzuführen. Der Jagdvorstand hat den Beschluss gem. § 11 Abs. 2 bekannt zu geben.

(4) Ist die Auszahlung aus Gründen unterblieben, die von dem betroffenen Mitglied zu vertreten sind, erlischt der Anspruch auf Auszahlung sechs Monate nach Bekanntgabe des Verteilungsplanes.

 

§ 11

Bekanntmachungen und Bekanntgaben

(1) Örtliche Bekanntmachungen der Jagdgenossenschaft erfolgen durch Abdruck in der / in dem

…………………………………(Name der Tageszeitung).

(2) Sonstige Bekanntgaben für die Mitglieder der Jagdgenossenschaft werden entweder in Papierform übermittelt oder im Internet unter der Adresse

www. …………(Internetadresse) bereitgestellt.

 

oder

 

(1) Örtliche Bekanntmachungen der Jagdgenossenschaft erfolgen durch Bereitstellung im Internet unter der Adresse: http://jgkaluebbe.cms4people.de (Internetadresse).

Bei Bekanntmachungen von Satzungen und Satzungsänderungen wird in den / in dem

Ascheberger Nachrichten (Name der Tageszeitung) unter Angabe der Internetadresse auf die Bekanntmachung hingewiesen.

(2) Sonstige Bekanntgaben für die Mitglieder der Jagdgenossenschaft werden entweder in Papierform übermittelt oder im Internet unter der Adresse

http://jgkaluebbe.cms4people.de (Internetadresse) bereitgestellt.

 

§ 12

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit dem Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung vom  26. Mai 1972  in der Fassung der Änderung vom   /   außer Kraft.

 

Vorstehende Satzung ist in der Genossenschaftsversammlung vom  16. Mai 2013,

in der  14   Mitglieder mit einer Grundfläche von  260,87  ha vertreten waren, beschlossen worden.

 

 

Ausgefertigt am 17.Mai 2013

 

 

 ___________________________________________________________________________________

 

 

 

gez. E. Menzel                           gez. H.Banck                       gez. O.Witt

 

 

 

Der Jagdvorstand

Dies ist eine mit page4 erstellte kostenlose Webseite. Gestalte deine Eigene auf www.page4.com